Tragen Radfahrer, die den Radweg in die falsche Richtung benutzen, eine Mitschuld, wenn es zum Unfall kommt?!?
Der Fall:
Eine Radfahrerin benutzt den Radweg in die falsche Richtung. Ein Pkw, der aus einer Seitenstraße kommt und eigentlich wartepflichtig ist, übersieht die Radfahrerin und es kommt zum Unfall. Fest steht also: 1. der Pkw war wartepflichtig, und 2. die Radfahrerin benutzte den Radweg in der falschen Richtung.
Das Problem:
Wie sind nun die Haftungsanteile bei diesem Unfall zu verteilen? Wer trägt das höhere Verschulden: Die Radfahrerin, weil sie den Radweg in die falsche Richtung befahren hat? Oder der Autofahrer, weil Radfahrer auf dem Radweg grundsätzlich immer bevorrechtigt sind?
Die Lösung:
Mit dieser Frage hatte sich nun ganz aktuell das OLG Hamm zu beschäftigen. Es hat dem Autofahrer die höhere Schuld zugewiesen, nämlich 2/3!
Nach Auffassung des OLG hat der Autofahrer den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst durchaus im Einmündungsbereich angehalten hatte und dann langsam abbog. Gegenüber der Radfahrerin sei er wartepflichtig gewesen. Diese habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.