Die Höhe von Kindesunterhalts leitet sich aus der „Düsseldorfer Tabelle“ ab. Diese Tabelle wird nun zum 1. Januar 2018 geändert. Katja Spenner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei, gibt einen ersten Überblick:
Was ändert sich?
Minderjährige Kinder können Anspruch auf höheren Kindesunterhalt haben. Je nach Alter des Kindes können dies ca. 6,00 € bis 12,00 € mehr pro Kind sein. Aber Achtung: Es kann auch Fälle geben, bei denen der Anspruch sinkt. Entscheidend ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, da in der Tabelle auch die Einkommensgruppen geändert wurden.
Wirkt sich das für mich aus und muss ich was tun?
Das kommt darauf an:
– Wenn der Kindesunterhalt schon in einem gerichtlichen Beschluss oder durch eine Jugendamtsurkunde festgelegt wurde und der Unterhalt wurde nicht mit einem festen Betrag, sondern mit einer Prozentzahl (z.B. 100 %) angegeben, haben Sie automatisch Anspruch auf den höheren Betrag oder aber derjenige der zahlt, kann weniger zahlen.
– Alle anderen Unterhaltsberechtigten (also, alle ohne Titel oder im Titel steht ein fester Betrag) sollten überprüfen lassen, ob die neue Düsseldorfer Tabelle zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Kindes führt oder aber der Unterhaltspflichtige den Unterhalt reduzieren darf. Ohne Aufforderung zu einer höheren Zahlung gibt es keinen Anspruch.
Wer muss nicht tätig werden?
Volljährige Kinder. Diese Unterhaltssätze wurden nicht verändert.