Nachlieferung eines Neuwagens bei erforderlicher Instandsetzungslackierung?

Der Fall: Der Kläger hatte einen Neuwagen gekauft. Später stellte sich heraus, dass die Lackschichtendicke im Bereich des Tankeinfüllstutzens die Werte der Werkslackierung überstiegen. Außerdem zeigte sich wohl am Heckstoßfänger eine Wellung. Jedenfalls hielt der beauftragte Sachverständige Instandsetzungslackierungen für erforderlich. Den Behebungsaufwand bezifferte er auf 2.052,47 €. Der Käufer verlangte nun aber nicht etwa die Durchführung der Instandsetzungslackierung, sondern die Lieferung eines neuen, mangelfreien Pkw…

Das Problem: Fraglos hat der Pkw einen Mangel. Der Käufer hat daher das Recht auf Nacherfüllung. Grundsätzlich kann er dann zwischen zwei Varianten wählen: entweder er verlangt die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Aber: Das Gesetz regelt eine Ausnahme! Wenn der Mangel nämlich nicht erheblich ist, dann hat er nur das Recht auf Nachbesserung, nicht auf Nachlieferung! Wie ist das also hier? Ist der Mangel hier erheblich oder eher nicht?!?

Die Lösung: Über diesen Fall hatte Anfang 2018 das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden. Es hat dem Käufer das Recht auf Nachlieferung, also auf die Lieferung eines neuen Pkw zugesprochen. J Das Landgericht meint zwar, dass es sich nur um einen optischen Mangel handeln würde, der weder Funktionsbeeinträchtigungen noch Sicherheitsprobleme zur Folge hätte. Aber die Reparaturkosten und die damit verbundene Wertminderung seien erheblich. Dies sei deswegen so, weil die 2.052,47 € für die Instandsetzungslackierung immerhin 7,6 % des Kaufpreises (= 33.400 €) ausmachen würden. Eine solche Quote sei nicht mehr nur unerheblich… J