Verkehrsrecht: Mithaftung für Verkehrsunfall wegen falschen Blinkens des Vorfahrtberechtigten?!?

Ein Vorfahrtberechtigter setzt den „Blinker“, fährt dann aber doch geradeaus… Wenn es daraufhin zu einem Unfall kommt, haftet dann der falsch Blinkende (zumindest) teilweise mit? Oder kann er sich auf sein Vorfahrtsrecht berufen?!? 

Der Fall:

Ein Autofahrer fährt auf einer Vorfahrtstraße. Die Fahrerin eines anderen Pkw kommt aus einer Seitenstraße und ist wartepflichtig. Das vorfahrtsberechtigte Auto verringert zwar nicht seine Geschwindigkeit, hat aber wohl einen Blinker gesetzt. Die eigentlich Wartepflichtige geht daher davon aus, dass der Pkw abbiegt und sie selbst damit „freie Fahrt“ hat. Sie fährt also los … und, … na klar, … natürlich bog der andere Pkw dann nicht ab, sondern setzte seine Fahrt fort. Es kam, wie es kommen musste: es „knallte“ im Kreuzungsbereich!

Das Problem:

Wie ist der Unfall nun zu regulieren? Die Versicherung der wartepflichtigen Autofahrerin regulierte 2/3 des Schadens des Vorfahrtsberechtigten. Auf 1/3 müsse er verzichten, weil er ja schließlich falsch geblinkt habe. Der Autofahrer kann dies nicht verstehen und klagt auch auf den Rest, der sich immerhin noch auf rund 3.800,00 € belief …

Die Lösung:

Mit diesem Sachverhalt hatte sich das Amtsgericht Oberndorf jetzt ganz aktuell zu beschäftigen. In seinem Urteil vom 30.08.2017 hat das es entschieden:

Die Versicherung hat korrekt abgerechnet! Den Autofahrer auf der Vorfahrtstraße trifft ein Mitverschulden, das die Versicherung zutreffend mit 1/3 angesetzt hatte. Das überwiegende Verschulden sieht das Gericht zwar bei der wartepflichtigen Pkw-Fahrerin: Wer auf eine Vorfahrtstraße fahren wolle, müsse besonders vorsichtig sein. Auch könne man nicht darauf vertrauen, dass ein anderes Fahrzeug, das blinke, auch tatsächlich abbiege. ABER: Eben wegen des irreführenden Blinkens hafte der Mann doch zumindest mit  1/3!